4 Mose
CH. 29
1
Und im siebten Monat, am Ersten des Monats, sollt ihr eine heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun; ein Tag des [Horn]blasens soll es für euch sein.
2
Und ihr sollt ein Brandopfer bereiten zum wohlgefälligen Geruch für den HERRN: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehler;
3
und das dazugehörige Speisopfer, Weizengrieß, gemengt mit Öl; drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder
4
und ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern;
5
und einen Ziegenbock als Sündopfer, um Sühnung für euch zu erwirken;
6
außer dem Brandopfer zum Neumond und dem dazugehörigen Speisopfer und dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern, nach ihrer Vorschrift, zum wohlgefälligen Geruch, ein Feueropfer für den HERRN.
7
Und am Zehnten dieses siebten Monats sollt ihr eine heilige Versammlung halten, und ihr sollt euch demütigen; keinerlei Arbeit sollt ihr tun.
8
Und ihr sollt dem HERRN ein Brandopfer darbringen als einen wohlgefälligen Geruch: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjährige Lämmer; ohne Fehler sollen sie euch sein;
9
und das dazugehörige Speisopfer, Weizengrieß, gemengt mit Öl: drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zu jedem Widder,
10
je ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern;
11
[und] einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem Sündopfer der Versöhnung und dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern.
12
Und am fünfzehnten Tag des siebten Monats sollt ihr eine heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun, und ihr sollt dem HERRN ein Fest sieben Tage lang feiern.
13
Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer von wohlgefälligem Geruch für den HERRN: dreizehn Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer; ohne Fehler sollen sie sein;
14
und das dazugehörige Speisopfer, Weizengrieß, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu jedem Stier von den dreizehn Stieren, zwei Zehntel zu jedem Widder von den zwei Widdern
15
und je ein Zehntel zu jedem Lamm von den vierzehn Lämmern;
16
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
17
Und am zweiten Tag zwölf Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
18
und das dazugehörige Speisopfer und das dazugehörige Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
19
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern.
20
Und am dritten Tag elf Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
21
und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
22
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
23
Und am vierten Tag zehn Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
24
das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
25
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
26
Und am fünften Tag neun Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
27
und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
28
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
29
Und am sechsten Tag acht Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
30
und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
31
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern.
32
Und am siebten Tag sieben Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
33
und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift;
34
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
35
Am achten Tag sollt ihr eine Festversammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun.
36
Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer von wohlgefälligem Geruch für den HERRN: einen Stier, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehler;
37
das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu dem Stier, zu dem Widder und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
38
und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
39
Das sollt ihr bei euren Festtagen dem HERRN opfern, außer euren Gelübden und euren freiwilligen Gaben an Brandopfern und an Speisopfern und an Trankopfern und an Heilsopfern.