| 1 | Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst: | |
| 2 | Wenn du einen hebrÀischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst frei ausziehen. | |
| 3 | Falls er allein gekommen ist, soll er [auch] allein ausziehen. Falls er Ehemann einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen. | |
| 4 | Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen. | |
| 5 | Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!, | |
| 6 | so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die TĂŒr oder an den TĂŒrpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm fĂŒr ewig dienen. | |
| 7 | Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen. | |
| 8 | Falls sie ihrem Herrn miĂfĂ€llt, der sie fĂŒr sich vorgesehen hatte, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen AuslĂ€nder zu verkaufen, indem er sie treulos entlĂ€Ăt. | |
| 9 | Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln. | |
| 11 | Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst ausziehen, ohne Geld. | |
| 12 | Wer einen Menschen [so] schlÀgt, daà er stirbt, muà getötet werden. | |
| 13 | Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. | |
| 14 | Doch wenn jemand an seinem NĂ€chsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt. | |
| 15 | Wer seinen Vater oder seine Mutter schlÀgt, muà getötet werden. | |
| 16 | Wer einen Menschen raubt, sei es, daà er ihn verkauft, sei es, daà er in seiner Gewalt gefunden wird, [der] muà getötet werden. | |
| 17 | Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muà getötet werden. | |
| 18 | Wenn MÀnner [miteinander] streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlÀgt, so daà er [zwar] nicht stirbt, aber bettlÀgerig wird: | |
| 19 | falls er aufsteht und drauĂen an seinem Stab umhergeht, soll der SchlĂ€ger straffrei bleiben. Nur muĂ er ihn fĂŒr [die Zeit] seines Daheimsitzens entschĂ€digen und fĂŒr seine völlige Heilung sorgen. | |
| 20 | Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlÀgt, so daà er ihm unter der Hand stirbt, muà er gerÀcht werden. | |
| 21 | Nur falls er einen Tag oder zwei Tage [am Leben] bleibt, soll er nicht gerÀcht werden, denn er ist sein Geld. | |
| 22 | Wenn MĂ€nner sich raufen und [dabei] eine schwangere Frau stoĂen, so daĂ ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein [weiterer] Schaden entsteht, so muĂ dem Schuldigen eine GeldbuĂe auferlegt werden, je nachdem, [wieviel] ihm der Eheherr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern geben. | |
| 23 | Falls aber ein [weiterer] Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben, | |
| 24 | Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, FuĂ um FuĂ, | |
| 25 | Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. | |
| 26 | Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlĂ€gt und es zerstört, soll er ihn [zur EntschĂ€digung] fĂŒr sein Auge als Freien entlassen. | |
| 27 | Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlĂ€gt, soll er ihn [zur EntschĂ€digung] fĂŒr seinen Zahn als Freien entlassen. | |
| 28 | Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stöĂt, so daĂ sie sterben, dann muĂ das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben. | |
| 29 | Falls jedoch das Rind schon vorher stöĂig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: falls es [dann] einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden. | |
| 30 | Falls ihm aber ein SĂŒhngeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld fĂŒr sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird. | |
| 31 | [Auch] falls es einen Sohn oder eine Tochter stöĂt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden. | |
| 32 | Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stöĂt, soll sein Besitzer ihrem Herrn dreiĂig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden. | |
| 33 | Wenn jemand eine Zisterne öffnet oder wenn jemand eine Zisterne grÀbt und sie nicht zudeckt, und es fÀllt ein Rind oder ein Esel hinein, | |
| 34 | dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten: Geld soll er seinem Besitzer zahlen, aber das tote [Tier] soll ihm gehören. | |
| 35 | Wenn jemandes Rind das Rind seines NĂ€chsten stöĂt, so daĂ es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen. | |
| 36 | War es aber bekannt, daĂ das Rind [schon] vorher stöĂig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muĂ er ein Rind fĂŒr das [andere] Rind erstatten, das tote aber soll ihm gehören. | |
| 37 | Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fĂŒnf Rinder erstatten fĂŒr das [eine] Rind und vier Schafe fĂŒr das [eine] Schaf. | |
| 101 | Falls er sich [noch] eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkĂŒrzen. | |