| 1 | - Falls der Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen wird, so daĂ er stirbt, so ist es ihm keine Blutschuld. | |
| 2 | Falls aber die Sonne ĂŒber ihm aufgegangen ist, ist es ihm Blutschuld. Er muĂ zurĂŒckerstatten. Falls er nichts hat, soll er fĂŒr den [Wert des] von ihm Gestohlenen verkauft werden. | |
| 3 | Falls das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Rind oder ein Esel oder ein Schaf, so soll er das Doppelte erstatten. | |
| 4 | Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden lĂ€Ăt und seinem Vieh [dabei] freien Lauf lĂ€Ăt, so daĂ es auf dem Feld eines anderen weidet, dann soll er vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weinbergs erstatten. | |
| 5 | Wenn Feuer ausbricht und DorngestrĂŒpp erreicht, so daĂ ein Garbenhaufen oder das stehende Getreide oder das Feld verzehrt wird, so muĂ der zurĂŒckerstatten, der den Brand angezĂŒndet hat. | |
| 6 | Wenn jemand seinem NÀchsten Geld oder GegenstÀnde in Verwahrung gibt und es wird aus dem Haus dieses Mannes gestohlen - falls der Dieb gefunden wird, soll er das Doppelte erstatten. | |
| 7 | Falls jedoch der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott treten, [damit man erfÀhrt], ob er nicht seine Hand nach der Habe seines NÀchsten ausgestreckt hat. | |
| 8 | Bei jedem Fall von Veruntreuung an Rind, Esel, Schaf oder Kleidung, bei allem Verlorenen, von dem er sagt: Das ist es!, soll die Sache der beiden vor Gott kommen. Wen Gott schuldig erklÀrt, der soll seinem NÀchsten das Doppelte erstatten. | |
| 9 | Wenn jemand seinem NĂ€chsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgend ein Tier in Verwahrung gibt und es stirbt oder bricht sich [einen Knochen] oder wird weggefĂŒhrt [und] niemand sieht es, | |
| 10 | dann soll ein Schwur beim HERRN zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines NĂ€chsten ausgestreckt hat. Dann soll sein Besitzer es annehmen, und jener braucht nichts zu erstatten. | |
| 11 | Falls es ihm jedoch wirklich gestohlen worden ist, soll er es seinem Besitzer erstatten. | |
| 12 | Falls es [aber] zerrissen worden ist, soll er es als Beweis herbeibringen; er braucht das Zerrissene nicht zu erstatten. | |
| 13 | Wenn jemand von seinem NĂ€chsten [ein StĂŒck Vieh] leiht und es bricht sich [einen Knochen] oder stirbt - falls sein Besitzer nicht dabei war, muĂ er es erstatten; | |
| 14 | falls sein Besitzer dabei war, braucht er es nicht zu erstatten. Falls es gemietet war, geht es auf den Mietpreis. | |
| 15 | Wenn jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, muà er sie sich gegen das Heiratsgeld zur Frau erwerben. | |
| 16 | Falls sich ihr Vater hartnĂ€ckig weigert, sie ihm zu geben, soll er Geld abwiegen nach dem Heiratsgeld fĂŒr Jungfrauen. | |
| 17 | Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen. - | |
| 18 | Jeder, der bei einem Tier liegt, muà getötet werden. - | |
| 19 | Wer den Göttern opfert, auĂer dem HERRN allein, soll mit dem Bann belegt werden. | |
| 20 | Den Fremden sollst du weder unterdrĂŒcken noch bedrĂ€ngen, denn Fremde seid ihr im Land Ăgypten gewesen. | |
| 21 | Keine Witwe oder Waise dĂŒrft ihr bedrĂŒcken. | |
| 22 | Falls du sie in irgendeiner Weise bedrĂŒckst, dann werde ich, wenn sie wirklich zu mir schreien [muĂ], ihr Geschrei gewiĂ erhören, | |
| 23 | und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwert umbringen, so daĂ eure Frauen Witwen und eure Kinder Waisen werden. - | |
| 24 | Falls du [einem aus] meinem Volk, dem Elenden bei dir, Geld leihst, dann sei gegen ihn nicht wie ein GlÀubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. - | |
| 25 | Falls du wirklich den Mantel deines NĂ€chsten zum Pfand nimmst, sollst du ihm diesen zurĂŒckgeben, ehe die Sonne untergeht; | |
| 26 | denn er ist seine einzige Decke, seine UmhĂŒllung fĂŒr seine Haut. Worin soll er [sonst] liegen? Wenn er dann zu mir schreit, wird es geschehen, daĂ ich ihn erhören werde, denn ich bin gnĂ€dig. - | |
| 27 | Gott sollst du nicht lĂ€stern, und einem FĂŒrsten in deinem Volk sollst du nicht fluchen. | |
| 28 | Mit der FĂŒlle deines Getreides und dem AusfluĂ deiner Kelter sollst du nicht zögern. - Den Erstgeborenen unter deinen Söhnen sollst du mir geben. | |
| 29 | Ebenso sollst du es mit deinem Rind [und] deinen Schafen halten; sieben Tage mag es bei seiner Mutter bleiben, am achten Tag sollst du es mir geben. - | |
| 30 | Heilige Menschen sollt ihr mir sein: so dĂŒrft ihr Fleisch, das auf dem Feld zerrissen worden ist, nicht essen; den Hunden sollt ihr es vorwerfen. | |