| 1 | Und der HERR redete zu Mose in den Ebenen von Moab am Jordan von Jericho und sprach: | |
| 2 | Befiehl den Söhnen Israel, daà sie von ihrem Erbbesitz den Leviten StÀdte zum Wohnen geben! Und zu den StÀdten sollt ihr Weideland rings um sie her den Leviten geben. | |
| 3 | Und die StĂ€dte sollen ihnen zum Wohnen dienen, und deren WeideflĂ€chen sollen fĂŒr ihr Vieh und fĂŒr ihren Besitz und fĂŒr alle ihre Tiere sein. | |
| 4 | Und die WeideflĂ€chen der StĂ€dte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach auĂen hin tausend Ellen betragen ringsum; | |
| 5 | und ihr sollt auĂerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und auf der SĂŒdseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen; die Stadt selbst aber soll in der Mitte sein; das sollen die WeideflĂ€chen ihrer StĂ€dte sein. | |
| 6 | Und die StÀdte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs ZufluchtstÀdte sollen es sein, die ihr [ihnen] geben sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat. Und zu diesen hinzu sollt ihr [noch] 42 StÀdte geben. | |
| 7 | Alle die StÀdte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre WeideflÀchen, [sollen] 48 StÀdte [sein]. | |
| 8 | Und was die StÀdte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Söhne Israel hergeben sollt: von dem [Stamm], der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen; jeder [Stamm] soll entsprechend dem Erbteil, das er erben wird, [einige] von seinen StÀdten den Leviten geben. | |
| 9 | Und der HERR redete zu Mose und sprach: | |
| 10 | Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr ĂŒber den Jordan in das Land Kanaan zieht, | |
| 11 | sollt ihr euch StĂ€dte bestimmen: ZufluchtstĂ€dte sollen sie fĂŒr euch sein, daĂ dorthin ein TotschlĂ€ger fliehe, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. | |
| 12 | Und die StÀdte sollen euch als Zuflucht vor dem RÀcher dienen, damit der TotschlÀger nicht sterbe, bis er angesichts der Gemeinde vor Gericht gestanden hat. | |
| 13 | Und die StĂ€dte, die ihr hergeben sollt, sollen sechs ZufluchtstĂ€dte fĂŒr euch sein. | |
| 14 | Drei StÀdte sollt ihr diesseits des Jordan geben, und drei StÀdte sollt ihr im Land Kanaan geben; ZufluchtstÀdte sollen sie sein. | |
| 15 | FĂŒr die Söhne Israel und den Fremden und den Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs StĂ€dte als Zuflucht dienen, damit dorthin jeder fliehen kann, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. | |
| 16 | Wenn er ihn aber mit einem eisernen GerÀt geschlagen hat, so daà er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden. | |
| 17 | Und wenn er ihn mit einem Stein [in] der Hand, durch den man sterben kann, geschlagen hat, so daà er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden. | |
| 18 | Oder wenn er ihn mit einem hölzernen GerÀt [in] der Hand, durch das man sterben kann, geschlagen hat, so daà er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden. | |
| 19 | Der BlutrÀcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn trifft, soll er ihn töten. | |
| 20 | Und wenn er ihn aus HaĂ gestoĂen oder in böser Absicht [etwas] gegen ihn geworfen hat, so daĂ er gestorben ist, | |
| 21 | oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, so daà er gestorben ist, dann soll der SchlÀger unbedingt getötet werden; er ist ein Mörder; der BlutrÀcher soll den Mörder töten, wenn er ihn trifft. | |
| 22 | Wenn er ihn aber unversehens, nicht aus Feindschaft gestoĂen oder ohne böse Absicht irgendein GerĂ€t auf ihn geworfen hat | |
| 23 | oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, durch den man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, so daĂ er gestorben ist - er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht -, | |
| 24 | dann soll die Gemeinde zwischen dem SchlÀger und dem BlutrÀcher nach diesen Rechtsbestimmungen richten: | |
| 25 | und die Gemeinde soll den TotschlĂ€ger aus der Hand des BlutrĂ€chers retten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurĂŒckbringen, in die er geflohen ist; und er soll in ihr bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Ăl gesalbt hat. | |
| 26 | Wenn aber der TotschlĂ€ger ĂŒber die Grenze seiner Zufluchtstadt, in die er geflohen ist, jemals hinausgeht, | |
| 27 | und der BlutrĂ€cher findet ihn auĂerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der BlutrĂ€cher tötet den TotschlĂ€ger, dann hat er keine Blutschuld. | |
| 28 | Denn der [TotschlĂ€ger] soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters; und nach dem Tod des Hohenpriesters darf der TotschlĂ€ger in das Land seines Eigentums zurĂŒckkehren. | |
| 29 | Und das soll euch zu einer Rechtsordnung sein bei euren Generationen in allen euren Wohnsitzen. | |
| 30 | FĂŒr jeden, der einen Menschen erschlĂ€gt, [gilt]: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen, daĂ er sterben muĂ. | |
| 31 | Und ihr sollt kein SĂŒhnegeld annehmen fĂŒr das Leben eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll unbedingt getötet werden. | |
| 32 | Auch sollt ihr kein SĂŒhnegeld annehmen fĂŒr den in seine Zufluchtstadt Geflohenen, so daĂ er vor dem Tod des Priesters zurĂŒckkehren könnte, um im Land zu wohnen. | |
| 33 | Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und dem Land kann fĂŒr das Blut, das in ihm vergossen worden ist, keine SĂŒhnung erwirkt werden auĂer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. | |
| 34 | Und du sollst das Land nicht unrein machen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Söhne Israel. | |