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2 Mose 21
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1
Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2
Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst frei ausziehen.
3
Falls er allein gekommen ist, soll er [auch] allein ausziehen. Falls er Ehemann einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.
4
Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.
5
Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,
6
so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig dienen.
7
Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.
8
Falls sie ihrem Herrn mißfällt, der sie für sich vorgesehen hatte, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer zu verkaufen, indem er sie treulos entläßt.
9
Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.
11
Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst ausziehen, ohne Geld.
12
Wer einen Menschen [so] schlägt, daß er stirbt, muß getötet werden.
13
Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14
Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.
15
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muß getötet werden.
16
Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft, sei es, daß er in seiner Gewalt gefunden wird, [der] muß getötet werden.
17
Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muß getötet werden.
18
Wenn Männer [miteinander] streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so daß er [zwar] nicht stirbt, aber bettlägerig wird:
19
falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muß er ihn für [die Zeit] seines Daheimsitzens entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.
20
Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so daß er ihm unter der Hand stirbt, muß er gerächt werden.
21
Nur falls er einen Tag oder zwei Tage [am Leben] bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.
22
Wenn Männer sich raufen und [dabei] eine schwangere Frau stoßen, so daß ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein [weiterer] Schaden entsteht, so muß dem Schuldigen eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem, [wieviel] ihm der Eheherr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern geben.
23
Falls aber ein [weiterer] Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26
Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn [zur Entschädigung] für sein Auge als Freien entlassen.
27
Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn [zur Entschädigung] für seinen Zahn als Freien entlassen.
28
Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, so daß sie sterben, dann muß das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.
29
Falls jedoch das Rind schon vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: falls es [dann] einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.
30
Falls ihm aber ein Sühngeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.
31
[Auch] falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.
32
Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33
Wenn jemand eine Zisterne öffnet oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
34
dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten: Geld soll er seinem Besitzer zahlen, aber das tote [Tier] soll ihm gehören.
35
Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so daß es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen.
36
War es aber bekannt, daß das Rind [schon] vorher stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muß er ein Rind für das [andere] Rind erstatten, das tote aber soll ihm gehören.
37
Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das [eine] Rind und vier Schafe für das [eine] Schaf.
101
Falls er sich [noch] eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.
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