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book 25
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1
Und der HERR redete auf dem Berg Sinai zu Mose:
2
Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, dann soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.
3
Sechs Jahre sollst du dein Feld besÀen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln.
4
Aber im siebten Jahr soll ein ganz feierlicher Sabbat fĂŒr das Land sein; ein Sabbat dem HERRN. Dein Feld sollst du nicht besĂ€en und deinen Weinberg nicht beschneiden,
5
den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Ein Jahr der Sabbatfeier soll es fĂŒr das Land sein.
6
Und der Sabbat[ertrag] des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Knecht und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten.
7
Auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.
8
Und du sollst dir sieben Sabbatjahre zĂ€hlen, siebenmal sieben Jahre, so daß die Tage von sieben Sabbatjahren dir 49 Jahre ausmachen.
9
Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, ein LÀrmhorn erschallen lassen; an dem Versöhnungstag sollt ihr ein Horn durch euer ganzes Land erschallen lassen.
10
Und ihr sollt das Jahr des fĂŒnfzigsten Jahres heiligen und sollt im Land Freilassung fĂŒr all seine Bewohner ausrufen. Ein Jobel[jahr] soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder zu seiner Sippe zurĂŒckkehren.
11
Ein Jobel[jahr] soll dieses, das Jahr des fĂŒnfzigsten Jahres, fĂŒr euch sein. Ihr dĂŒrft nicht sĂ€en und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht abernten;
12
denn ein Jobel[jahr] ist es: es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13
In diesem Jahr des Jobels sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
14
Und wenn ihr etwas verkauft - [sei es] ein Verkauf an deinen NĂ€chsten oder ein Kaufen aus der Hand deines NĂ€chsten -, dann sollt ihr euch gegenseitig nicht ĂŒbervorteilen.
15
Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel[jahr] sollst du von deinem NĂ€chsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16
Nach dem VerhĂ€ltnis der grĂ¶ĂŸeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vergrĂ¶ĂŸern, und nach dem VerhĂ€ltnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.
17
Und so soll keiner von euch seinen NĂ€chsten ĂŒbervorteilen. Und du sollst dich fĂŒrchten vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18
So fĂŒhrt meine Ordnungen aus und haltet meine Rechtsbestimmungen und tut sie, dann werdet ihr in eurem Land sicher wohnen!
19
Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur SĂ€ttigung und sicher in ihm wohnen.
20
Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? - siehe, wir sÀen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht ein -:
21
Ich werde im sechsten Jahr meinen Segen fĂŒr euch aufbieten, daß es den Ertrag fĂŒr drei Jahre bringt.
22
Und wenn ihr im achten Jahr sÀt, werdet ihr [noch] vom Ertrag [des sechsten Jahres] essen. Bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr altes [Getreide] essen.
23
Und das Land soll nicht endgĂŒltig verkauft werden, denn mir gehört das Land; denn Fremde und Beisassen seid ihr bei mir.
24
Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr fĂŒr das Land Loskauf gestatten.
25
Wenn dein Bruder verarmt und [etwas] von seinem Eigentum verkauft, dann soll als sein Löser sein nÀchster Verwandter kommen und das Verkaufte seines Bruders einlösen.
26
Wenn aber jemand keinen Löser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf ausreicht,
27
dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was darĂŒber hinausgeht, dem Mann zurĂŒckzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28
Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurĂŒckzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr; und im Jobel[jahr] soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
29
Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; eine bestimmte Zeit soll sein Lösungsrecht bestehen.
30
Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgĂŒltig dem, der es kaufte, verbleiben fĂŒr seine Generationen; es soll im Jobel[jahr] nicht frei ausgehen.
31
Aber die HĂ€user der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll Lösungsrecht fĂŒr ein solches [Haus] bestehen, und im Jobel[jahr] wird es frei ausgehen.
32
Und was die StĂ€dte der Leviten, die HĂ€user der StĂ€dte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Lösungsrecht fĂŒr die Leviten geben,
33
und zwar so: [Einer] von den Leviten mag es einlösen, oder das vom Haus und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobel[jahr] frei ausgehen. Denn die HÀuser der LevitenstÀdte sind ihr Eigentum unter den Söhnen Israel.
34
Aber das Feld des Weideplatzes ihrer StÀdte darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
35
Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstĂŒtzen [wie] den Fremden und Beisassen, damit er neben dir leben kann.
36
Du sollst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen und sollst dich fĂŒrchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt.
37
Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben.
38
Ich bin der HERR, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgefĂŒhrt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.
39
Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen.
40
Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jobeljahr soll er bei dir dienen.
41
Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurĂŒckkehren und wieder zum Eigentum seiner VĂ€ter kommen.
42
Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgefĂŒhrt habe. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
43
Du sollst nicht mit Gewalt ĂŒber ihn herrschen und sollst dich fĂŒrchten vor deinem Gott.
44
Was aber deinen Knecht und deine Magd betrifft, die du haben wirst: von den Nationen, die rings um euch her [leben], von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen.
45
Und auch von den Kindern der Beisassen, die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
46
und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr fĂŒr ewig dienen lassen. Aber ĂŒber eure BrĂŒder, die Söhne Israel, sollt ihr nicht einer ĂŒber den andern mit Gewalt herrschen.
47
Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines Beisassen neben dir etwas erreicht und [wenn] dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremden,
48
dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht fĂŒr ihn bestehen. Einer von seinen BrĂŒdern soll ihn einlösen.
49
Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen, oder einer von seinen nÀchsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einlösen; oder kann seine Hand [es wieder] aufbringen, dann soll er sich selbst einlösen.
50
Und er soll mit seinem KÀufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein.
51
Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem VerhĂ€ltnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurĂŒckzahlen.
52
Und wenn wenig ĂŒbrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr, dann soll er es ihm berechnen: nach dem VerhĂ€ltnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zurĂŒckzahlen.
53
Wie ein Tagelöhner soll er Jahr fĂŒr Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt ĂŒber ihn herrschen.
54
Und wenn er nicht in dieser Weise eingelöst wird, dann soll er im Jobeljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55
Denn mir gehören die Söhne Israel als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgefĂŒhrt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.
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