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4 Mose 35
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1
Und der HERR redete zu Mose in den Ebenen von Moab am Jordan von Jericho und sprach:
2
Befiehl den Söhnen Israel, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten StĂ€dte zum Wohnen geben! Und zu den StĂ€dten sollt ihr Weideland rings um sie her den Leviten geben.
3
Und die StĂ€dte sollen ihnen zum Wohnen dienen, und deren WeideflĂ€chen sollen fĂŒr ihr Vieh und fĂŒr ihren Besitz und fĂŒr alle ihre Tiere sein.
4
Und die WeideflĂ€chen der StĂ€dte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;
5
und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und auf der SĂŒdseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen; die Stadt selbst aber soll in der Mitte sein; das sollen die WeideflĂ€chen ihrer StĂ€dte sein.
6
Und die StÀdte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs ZufluchtstÀdte sollen es sein, die ihr [ihnen] geben sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat. Und zu diesen hinzu sollt ihr [noch] 42 StÀdte geben.
7
Alle die StÀdte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre WeideflÀchen, [sollen] 48 StÀdte [sein].
8
Und was die StÀdte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Söhne Israel hergeben sollt: von dem [Stamm], der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen; jeder [Stamm] soll entsprechend dem Erbteil, das er erben wird, [einige] von seinen StÀdten den Leviten geben.
9
Und der HERR redete zu Mose und sprach:
10
Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr ĂŒber den Jordan in das Land Kanaan zieht,
11
sollt ihr euch StĂ€dte bestimmen: ZufluchtstĂ€dte sollen sie fĂŒr euch sein, daß dorthin ein TotschlĂ€ger fliehe, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
12
Und die StÀdte sollen euch als Zuflucht vor dem RÀcher dienen, damit der TotschlÀger nicht sterbe, bis er angesichts der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
13
Und die StĂ€dte, die ihr hergeben sollt, sollen sechs ZufluchtstĂ€dte fĂŒr euch sein.
14
Drei StÀdte sollt ihr diesseits des Jordan geben, und drei StÀdte sollt ihr im Land Kanaan geben; ZufluchtstÀdte sollen sie sein.
15
FĂŒr die Söhne Israel und den Fremden und den Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs StĂ€dte als Zuflucht dienen, damit dorthin jeder fliehen kann, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
16
Wenn er ihn aber mit einem eisernen GerĂ€t geschlagen hat, so daß er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden.
17
Und wenn er ihn mit einem Stein [in] der Hand, durch den man sterben kann, geschlagen hat, so daß er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden.
18
Oder wenn er ihn mit einem hölzernen GerĂ€t [in] der Hand, durch das man sterben kann, geschlagen hat, so daß er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden.
19
Der BlutrÀcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn trifft, soll er ihn töten.
20
Und wenn er ihn aus Haß gestoßen oder in böser Absicht [etwas] gegen ihn geworfen hat, so daß er gestorben ist,
21
oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, so daß er gestorben ist, dann soll der SchlĂ€ger unbedingt getötet werden; er ist ein Mörder; der BlutrĂ€cher soll den Mörder töten, wenn er ihn trifft.
22
Wenn er ihn aber unversehens, nicht aus Feindschaft gestoßen oder ohne böse Absicht irgendein GerĂ€t auf ihn geworfen hat
23
oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, durch den man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, so daß er gestorben ist - er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht -,
24
dann soll die Gemeinde zwischen dem SchlÀger und dem BlutrÀcher nach diesen Rechtsbestimmungen richten:
25
und die Gemeinde soll den TotschlĂ€ger aus der Hand des BlutrĂ€chers retten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurĂŒckbringen, in die er geflohen ist; und er soll in ihr bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26
Wenn aber der TotschlĂ€ger ĂŒber die Grenze seiner Zufluchtstadt, in die er geflohen ist, jemals hinausgeht,
27
und der BlutrĂ€cher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der BlutrĂ€cher tötet den TotschlĂ€ger, dann hat er keine Blutschuld.
28
Denn der [TotschlĂ€ger] soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters; und nach dem Tod des Hohenpriesters darf der TotschlĂ€ger in das Land seines Eigentums zurĂŒckkehren.
29
Und das soll euch zu einer Rechtsordnung sein bei euren Generationen in allen euren Wohnsitzen.
30
FĂŒr jeden, der einen Menschen erschlĂ€gt, [gilt]: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen, daß er sterben muß.
31
Und ihr sollt kein SĂŒhnegeld annehmen fĂŒr das Leben eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll unbedingt getötet werden.
32
Auch sollt ihr kein SĂŒhnegeld annehmen fĂŒr den in seine Zufluchtstadt Geflohenen, so daß er vor dem Tod des Priesters zurĂŒckkehren könnte, um im Land zu wohnen.
33
Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und dem Land kann fĂŒr das Blut, das in ihm vergossen worden ist, keine SĂŒhnung erwirkt werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34
Und du sollst das Land nicht unrein machen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Söhne Israel.
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