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4 Mose 29
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1
Und im siebten Monat, am Ersten des Monats, sollt ihr eine heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun; ein Tag des [Horn]blasens soll es fĂŒr euch sein.
2
Und ihr sollt ein Brandopfer bereiten zum wohlgefĂ€lligen Geruch fĂŒr den HERRN: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjĂ€hrige LĂ€mmer, ohne Fehler;
3
und das dazugehörige Speisopfer, Weizengrieß, gemengt mit Öl; drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder
4
und ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben LĂ€mmern;
5
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer, um SĂŒhnung fĂŒr euch zu erwirken;
6
außer dem Brandopfer zum Neumond und dem dazugehörigen Speisopfer und dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern, nach ihrer Vorschrift, zum wohlgefĂ€lligen Geruch, ein Feueropfer fĂŒr den HERRN.
7
Und am Zehnten dieses siebten Monats sollt ihr eine heilige Versammlung halten, und ihr sollt euch demĂŒtigen; keinerlei Arbeit sollt ihr tun.
8
Und ihr sollt dem HERRN ein Brandopfer darbringen als einen wohlgefÀlligen Geruch: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjÀhrige LÀmmer; ohne Fehler sollen sie euch sein;
9
und das dazugehörige Speisopfer, Weizengrieß, gemengt mit Öl: drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zu jedem Widder,
10
je ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben LĂ€mmern;
11
[und] einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; außer dem SĂŒndopfer der Versöhnung und dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern.
12
Und am fĂŒnfzehnten Tag des siebten Monats sollt ihr eine heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun, und ihr sollt dem HERRN ein Fest sieben Tage lang feiern.
13
Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer von wohlgefĂ€lligem Geruch fĂŒr den HERRN: dreizehn Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjĂ€hrige LĂ€mmer; ohne Fehler sollen sie sein;
14
und das dazugehörige Speisopfer, Weizengrieß, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu jedem Stier von den dreizehn Stieren, zwei Zehntel zu jedem Widder von den zwei Widdern
15
und je ein Zehntel zu jedem Lamm von den vierzehn LĂ€mmern;
16
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; außer dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
17
Und am zweiten Tag zwölf Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler;
18
und das dazugehörige Speisopfer und das dazugehörige Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
19
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; außer dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern.
20
Und am dritten Tag elf Stiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler;
21
und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
22
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; außer dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
23
Und am vierten Tag zehn Stiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler;
24
das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
25
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; außer dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
26
Und am fĂŒnften Tag neun Stiere, zwei Widder, vierzehn einjĂ€hrige LĂ€mmer, ohne Fehler;
27
und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
28
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; außer dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
29
Und am sechsten Tag acht Stiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler;
30
und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
31
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; außer dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern.
32
Und am siebten Tag sieben Stiere, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehler;
33
und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer zu den Stieren, zu den Widdern und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift;
34
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; außer dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
35
Am achten Tag sollt ihr eine Festversammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun.
36
Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer von wohlgefĂ€lligem Geruch fĂŒr den HERRN: einen Stier, einen Widder, sieben einjĂ€hrige LĂ€mmer, ohne Fehler;
37
das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu dem Stier, zu dem Widder und zu den LÀmmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
38
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; außer dem regelmĂ€ĂŸigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
39
Das sollt ihr bei euren Festtagen dem HERRN opfern, außer euren GelĂŒbden und euren freiwilligen Gaben an Brandopfern und an Speisopfern und an Trankopfern und an Heilsopfern.
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