| 1 | Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst: | |
| 2 | Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst frei ausziehen. | |
| 3 | Falls er allein gekommen ist, soll er [auch] allein ausziehen. Falls er Ehemann einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen. | |
| 4 | Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen. | |
| 5 | Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!, | |
| 6 | so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig dienen. | |
| 7 | Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen. | |
| 8 | Falls sie ihrem Herrn mißfällt, der sie für sich vorgesehen hatte, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer zu verkaufen, indem er sie treulos entläßt. | |
| 9 | Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln. | |
| 11 | Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst ausziehen, ohne Geld. | |
| 12 | Wer einen Menschen [so] schlägt, daß er stirbt, muß getötet werden. | |
| 13 | Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. | |
| 14 | Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt. | |
| 15 | Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muß getötet werden. | |
| 16 | Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft, sei es, daß er in seiner Gewalt gefunden wird, [der] muß getötet werden. | |
| 17 | Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muß getötet werden. | |
| 18 | Wenn Männer [miteinander] streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so daß er [zwar] nicht stirbt, aber bettlägerig wird: | |
| 19 | falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muß er ihn für [die Zeit] seines Daheimsitzens entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen. | |
| 20 | Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so daß er ihm unter der Hand stirbt, muß er gerächt werden. | |
| 21 | Nur falls er einen Tag oder zwei Tage [am Leben] bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. | |
| 22 | Wenn Männer sich raufen und [dabei] eine schwangere Frau stoßen, so daß ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein [weiterer] Schaden entsteht, so muß dem Schuldigen eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem, [wieviel] ihm der Eheherr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern geben. | |
| 23 | Falls aber ein [weiterer] Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben, | |
| 24 | Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, | |
| 25 | Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. | |
| 26 | Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn [zur Entschädigung] für sein Auge als Freien entlassen. | |
| 27 | Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn [zur Entschädigung] für seinen Zahn als Freien entlassen. | |
| 28 | Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, so daß sie sterben, dann muß das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben. | |
| 29 | Falls jedoch das Rind schon vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: falls es [dann] einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden. | |
| 30 | Falls ihm aber ein Sühngeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird. | |
| 31 | [Auch] falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden. | |
| 32 | Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden. | |
| 33 | Wenn jemand eine Zisterne öffnet oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, | |
| 34 | dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten: Geld soll er seinem Besitzer zahlen, aber das tote [Tier] soll ihm gehören. | |
| 35 | Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so daß es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen. | |
| 36 | War es aber bekannt, daß das Rind [schon] vorher stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muß er ein Rind für das [andere] Rind erstatten, das tote aber soll ihm gehören. | |
| 37 | Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das [eine] Rind und vier Schafe für das [eine] Schaf. | |
| 101 | Falls er sich [noch] eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen. | |